AGB

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN (AGB) Stand 01/2022

Camp4Rent
Sascha Huber
Dr - Lang - Str. 25
92364 Deining

Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.

1. Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages

1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.

1.2 Die Zusendung des Mietvertrages nebst dieser AGB durch den Vermieter stellt ein Angebot dar. An dieses Angebot ist der Vermieter 7 Tage ab Zugang beim Mieter gebunden. Durch die Unterzeichnung durch den/die Mieter wird das Angebot des Vermieters angenommen. Der Mietvertrag ist im Original unverzüglich nach Unterzeichnung an den Vermieter zurückzusenden. Die vorherige Übersendung in elektronischer Form ist fristwahrend.

1.3. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

1.4. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren werden.

2. Mindestalter, berechtigte Fahrer/in

2.1. Das Mindestalter des Mieters und des/der angegebenen Fahrer beträgt 21 Jahre. Jeder Fahrer muss mindestens 1 Jahr im Besitz eines gültigen Führerscheins Klasse B oder Klasse 3 sein.

2.2. Vor Übergabe ist der Führerschein, sowie ein gültiger Personalausweis/Reisepass vom Mieter/in und angegebenen Fahrer/in vorzulegen.

3. Mietpreise, Entgelte, Kaution

3.1. Der Mietpreis richtet sich nach den angegebenen Saisonpreisen des Vermieters und wird im Mietvertrag aufgeführt. Soweit nichts anders vereinbart ist, ist sofort nach Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe von 30% an den Vermieter zu leisten. Die Restzahlung ist bis 14 Tage vor Reisebeginn auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Bei kurzfristiger Anmietung ist der volle Mietbetrag zu überweisen. Andere Zahlungsbedingungen sind nur mit Absprache durch uns möglich.

3.2. Im Mietpreis inbegriffen ist eine Kilometerpauschale von 250 km pro Miettag.

3.3. Wird diese km-Pauschale überschritten, werden diese Mehrkilometer mit 0,35 ? pro km berechnet.

3.4. Alle anfallenden Kosten wie Kraftstoff-, Park-, Camping-, Stellplatz-, Maut-, Fährgebühren-, Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.

3.5. Bei Übergabe an den Mieter ist das Wohnmobil vollgetankt, entsprechend muss das Wohnmobil bei Abgabe an den Vermieter vollgetankt übergeben werden.

3.6. Wird das Wohnmobil nicht mit vollem Tank übergeben entstehen zusätzliche Kosten für den Mieter. Bei Betankung durch den Vermieter werden 2,50 ? pro Liter berechnet.

3.7. Die Kaution beträgt 1.000,00 Euro und muss bei Übergabe des Wohnmobil in bar oder per vorheriger Kontogutschrift (Überweisung) beglichen werden. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt bei mängelfreier Rückgabe des Wohnmobils am Rücknahmetag. Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. für Reinigungskosten, Betankungskosten, Schäden jeglicher Art auch an der Inneneinrichtung usw.) werden mit der Kaution verrechnet.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Restzahlung des noch offene Mietpreis muss bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn als Überweisung erfolgen. Bei kurzfristiger Anmietung ist der volle Mietbetrag zu überweisen.

4.2. Gerät der Mieter/in in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Der Mieter ist verpflichtet Stornogebühren laut Abschnitt 5 zu leisten.

5. Kündigung, Stornierungen

5.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.

5.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

5.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.

5.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.

5.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.

5.3. Nach Annahme des Angebotes bzw. Kündigung des Mietvertrages wird dem Mieter ein Rücktrittsrecht gewährt unter Beachtung folgender Stronobedingungen:
? bis 30 Tage vor Reiseantritt 30% des Mietpreises
? ab 14 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges 100% des Mietpreises
Die Stornierung muss schriftlich erfolgen, wobei der Eingang des Schreibens beim Vermieter zählt. Ein Ersatzmieter ist möglich, muss jedoch vom Vermieter akzeptiert werden.

6. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs

6.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrtversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
6.1.1 Die Mitnahme von Haustieren ist nach vorheriger Absprache erlaubt. Die durch Haustiere erhöhten Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters.

6.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
6.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten, Weitervermietung, Festivals und ähnlichen Nutzungen.
6.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
6.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
6.2.4. Das Reisemobil ist ein NICHTRAUCHERFAHRZEUG. Bei Zuwiderhandlung berechnen wir eine Reinigungsgebühr in Höhe von 400 Euro zusätzlich.
6.2.5. Dem Mieter ist es untersagt geruchsintensive Speisen (z.B. roher Fisch) zu braten bzw. zu lagern.

6.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

6.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).

6.5. Hält sich der Mieter/in nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 6.1 bis 6.4 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.

7. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

7.1. Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl, AdBlue und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.

7.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 ? je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

8. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden

8.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden diese im Übergabeprotokoll dokumentiert.

8.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer/in tun würde. Insbesondere ist der Mieter/in auf seine Kosten verpflichtet:

- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern; die Sonnenmarkise abzubauen
- Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
- Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.

8.3. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.

8.4. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang.
Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.

8.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 45,00 ? als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

9. Versicherungsschutz

9.1. Das Wohnmobil ist mit einer Selbstbeteiligung von Vollkasko 1.000 ? / Teilkasko 500 ? je Schadenfall sowie Haftpflicht versichert.
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit Deckung in Höhe von ? 100 Mio. für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis max. ? 12 Mio. Dem Mieter steht eine Schutzbriefversicherung zur Verfügung. Des weiterem kann dem Mieter ein Urlaubs-Schutz-Paket/
Reiserücktrittkostenversicherung sowie eine Versicherung für die Reduzierung des Selbstbehalt vermittelt werden.

10. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte

10.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.

10.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

10.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

10.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 10.2., so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

10.5. Abschnitte 10.2. bis 10.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 10.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

10.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

11. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters

11.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.

11.2. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

11.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

11.4. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter ? sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 10.3. oder 10.5. vorzuwerfen ist ? für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.

11.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 6 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind.
Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.

11.6. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

12. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters

12.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

12.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

12.3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.

12.4. Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 12.2. und 12.3. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

12.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.

12.6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.



13. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren

13.1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.

13.2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 50 ? je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.

14. Technische und optische Veränderungen

14.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

14.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

14.3 Der Mieter versichert ausdrücklich, dass während der Mietdauer an der Mietsache keinerlei Schäden eingetreten sind, welche vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters (vorherige Einwilligung/nachträgliche Genehmigung) im Wege einer Eigen- oder Fremdreparatur vor der Fahrzeugrückgabe beseitigt wurde.

15. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten

Der Vermieter ist berechtigt, die über den Mieter erhaltene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten (z.B. bei Verkehrsverstößen).

16. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

16.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.

16.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

16.3. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

16.4. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.